AGB
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch
dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer
Geschäftsbedingungen ausschließen und oder wenn diesen Bedingungen nicht
ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
2.1
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer
Auftragsbestätigung - unterbleibt eine solche - aufgrund unserer Lieferung
zustande.
2.2
Werkstoffzusammensetzung, Güte und Maße der Kaufgegenstände
bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Bestimmungen
bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Im Übrigen gelten
als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte ausschließlich diejenigen
Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind.
Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir
sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
2.3
Die Eignung bestätigter Werkstoffe und Eigenschaften unserer Lieferung für einen uns
bekanntgegebenen Verwendungszweck ist von uns nicht zu prüfen, es sei denn,
entsprechende Beschaffenheits- und Eignungsangaben sind ausdrücklich
schriftlich von uns garantiert worden.
2.4
Gewichtsbezogene Abrechnungen dürfen
von uns nach theoretischem Gewicht anerkannter Normen und Tabellen vorgenommen
werden. Abweichende Gewichtsfeststellungen vom Käufer können nur auf der
Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung geltend
gemacht werden.
3. Preise
3.1
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lager. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Zölle, Konsulatskosten, Frachten und Versicherungsprämien.
4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
4.1
Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne
Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am
Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige
schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
4.2
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine
Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3
Gerät der Käufer mit
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15 % unserer fälligen
Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 10 Tage in Verzug, sind wir
berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn
Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nichtabgelaufen sind. Auch wenn
vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem
Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse
geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
4.4
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ohne Nebenkosten. Voraussetzung
für jeden Skontoabzug ist, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Skontierung alle
fälligen Verbindlichkeiten bei uns vollständig ausgeglichen hat. Soweit
schriftlich nicht anders vereinbart, beginnt die Skontofrist mit dem
Rechnungsdatum.
5. Lieferung, Lieferverzug
5.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich
und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich
vereinbart. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer
Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der
Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.
5.2
Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen
wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den
Verzug entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei
leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten
Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Käufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits
beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses
Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug
sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir
bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3, Ziff.
5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3.
5.4
Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
6.1
Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom
Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach
eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Käufers zu lagern, unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2
Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und
den Transportweg.
6.3
Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer
oder den Käufer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer
über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Für
Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4
Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim
Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine
Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser
Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der
Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
6.5
Sofern wir nach Ziff. 6.4 Abs. 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 20 % des
vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen
geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.6
Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen
unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu
vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. §§ 377, 378
HGB bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der
Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder
gelieferten Ware vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt,
unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers
einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der
Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen
Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer
fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw.
treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
7.2
Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
(Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu
veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im Voraus
sicherungshalber an uns ab.
7.3
Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an
uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt,
die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen
Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein
Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser nach
Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4
Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen
Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer
uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.5
Haben wir unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an
den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in
dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr)
besteht.
7.6
Der Käufer hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher
Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
7.7
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die
Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu
halten. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus
resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern
diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu
verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im Voraus
sicherungshalber an uns ab.
7.8
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der
Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig.
Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware hat der
Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei
eingezogen werden können.
8. Mängelhaftung
8.1
Die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Waren
beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.2
Für Mängel der Ware leisten wir
zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung).
8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht
bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln.
8.4
Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, a)
wenn der Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass - der Käufer
einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder - der Käufer
trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat
oder - die Ware von dem Käufer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht
worden ist oder - der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten
Weise verändert worden ist; und/oder b) wenn der Käufer seinen Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.6 dieser Bedingungen) nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5
Natürlicher Verschleiß ist von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
8.6
Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die
Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
8.7
Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
9. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
9.1
Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens
des Käufers.
9.2
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog.
Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit
beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
9.3
In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem
Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei
einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen
und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4
Soweit unsere Haftung nach den
vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.5
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware verjähren nach
1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden
oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9.6
Sofern ein
Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben
seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.7
Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1
Erfüllungsort für die Lieferung des
Vertragsgegenstandes ist unser Lager in 26180 Rastede.
10.2
Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Unternehmern, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand 26180 Rastede.
10.3
Wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
ist ausschließlicher Gerichtsstand 26180 Rastede.
10.4
Die Vertragsbeziehungen
mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach
den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches,
auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der
abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche
Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige
internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.
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