AGB

1. Geltungsbereich, Abwehrklausel

1.1
Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände

2.1
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung - unterbleibt eine solche - aufgrund unserer Lieferung zustande.
2.2
Werkstoffzusammensetzung, Güte und Maße der Kaufgegenstände bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Bestimmungen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Im Übrigen gelten als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
2.3
Die Eignung bestätigter Werkstoffe und Eigenschaften unserer Lieferung für einen uns bekanntgegebenen Verwendungszweck ist von uns nicht zu prüfen, es sei denn, entsprechende Beschaffenheits- und Eignungsangaben sind ausdrücklich schriftlich von uns garantiert worden.
2.4
Gewichtsbezogene Abrechnungen dürfen von uns nach theoretischem Gewicht anerkannter Normen und Tabellen vorgenommen werden. Abweichende Gewichtsfeststellungen vom Käufer können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung geltend gemacht werden.

3. Preise

3.1
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lager. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Zölle, Konsulatskosten, Frachten und Versicherungsprämien.

4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto

4.1
Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
4.2
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.3
Gerät der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber, die mehr als 15 % unserer fälligen Forderungen gegen ihn ausmachen, für mehr als 10 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen, auch wenn Zahlungsfristen vereinbart sind, die noch nichtabgelaufen sind. Auch wenn vertraglich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart sind, können wir in diesem Fall weitere Lieferungen und Leistungen davon abhängig machen, dass Vorkasse geleistet wird oder absolut gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
4.4
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Warenwert ohne Nebenkosten. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Skontierung alle fälligen Verbindlichkeiten bei uns vollständig ausgeglichen hat. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, beginnt die Skontofrist mit dem Rechnungsdatum.

5. Lieferung, Lieferverzug

5.1
Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.
5.2
Der Käufer kann uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3, Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3.
5.4
Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge

6.1
Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern, unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2
Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.3
Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist. Für Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4
Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
6.5
Sofern wir nach Ziff. 6.4 Abs. 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.6
Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen und ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen seinen Abnehmer zu fordern. In dem Herausgabeverlangen, der Herausgabe, dem Abtretungsverlangen und der Abtretung der Forderungen gegen Dritte liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück bzw. treten die Ansprüche gegen Abnehmer des Käufers an den Käufer wieder ab.
7.2
Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Die aus dem Weiterverkauf bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Unternehmer im Voraus sicherungshalber an uns ab.
7.3
Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Unternehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät oder über sein Vermögen der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Erlischt die vorstehende Einziehungsbefugnis des Unternehmers, hat dieser nach Aufforderung die zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.4
Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.5
Haben wir unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in dem Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
7.6
Der Käufer hat den Standort der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bekanntzugeben. Eine Änderung des Standortes ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung oder bei Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Uns ist während üblicher Geschäftszeiten jederzeit Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
7.7
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Wird die Vorbehaltsware beschädigt oder zerstört, sind daraus resultierende Ersatzansprüche zur Wiederherstellung der Vorbehaltsware, sofern diese nicht möglich ist, zur Bezahlung unserer Forderungen gegen den Käufer zu verwenden. Derartige Entschädigungsansprüche tritt der Käufer im Voraus sicherungshalber an uns ab.
7.8
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

8. Mängelhaftung

8.1
Die Gewährleistungsfrist bei neuen und gebrauchten Waren beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
8.2
Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
8.3
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht des Käufers besteht nicht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
8.4
Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht, a) wenn der Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass - der Käufer einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder - der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder - die Ware von dem Käufer unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder - der Vertragsgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist; und/oder b) wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 378 HGB; Ziff. 6.6 dieser Bedingungen) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.5
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8.6
Bei gebrauchten Waren trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache zum Zeitpunkt ihrer Ablieferung.
8.7
Die Bestimmungen des § 478 BGB bleiben unberührt.

9. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

9.1
Die nachstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder dem Verlust des Lebens des Käufers.
9.2
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
9.3
In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen und bei von uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.4
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.5
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Ware verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Vorsatz vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9.6
Sofern ein Käufer Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie herleiten kann, bleiben seine Rechte von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
9.7
Unabhängig von einem Verschulden unsererseits bleibt eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

10.1
Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager in 26180 Rastede.
10.2
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand 26180 Rastede.
10.3
Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 26180 Rastede.
10.4
Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, insbesondere nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sind nicht anzuwenden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WITTE TUBE & PIPE SYSTEMS GmbH